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Die Anzeigepflicht bei Erkrankungen – Alles Wissenswerte rund um die Berufsunfähigkeit

Anzeigepflicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung

Aus der Reform des VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geht für die Versicherungsnehmer in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) zum 1.1.2008 als Vorteil hervor, in Zukunft im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflichten nur noch Krankheiten angeben zu müssen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Quelle: LexisNexis

Selbst Rückenbeschwerden sind anzeigepflichtig

Wie aus zwei aktuellen Gerichtsurteilen hervorgeht, darf der Versicherungsnehmer der Berufsunfähigkeitsversicherung eventuell vorliegende (anzeigepflichtige) Rückenbeschwerden nicht arglistig verschweigen. Der Versicherte könnte dann zurecht gekündigt werden und somit seinen Berufsunfähigkeitsschutz verlieren. Zusätzlich würde die Aufnahme in eine neue Versicherung erschwert werden.

Unvollständige Angaben heißt nicht automatisch Verlust des Versicherungsschutzes

Beim Ausfüllen eines Antragsformulars für eine Versicherung sollte man natürlich vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Tut man dies nicht, kann dies im Notfall schnell zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Doch dies muss nicht immer gleich der Fall sein, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervorgeht.

In dem konkreten Fall ging es um einen Kunden, der beim Abschluss einer Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung den Antrag nicht vollständig ausgefüllt hatte. Die Versicherung stellte daraufhin jedoch keine Nachfragen und beanstandete auch nichts. Erst längere Zeit später beschloss der Versicherer plötzlich aufgrund der fehlenden Angaben die Versicherung zu kündigen.

Die Richter widersprachen dieser Methode und gaben dem Kunden recht, da das Unternehmen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe. Bereits vor dem Vertragsabschluss müsse eine Versicherung unvollständigen oder unklaren Angaben nachgehen. Die Versicherung darf also nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn ihr der Fehler klar ist, sie aber den Kunden davon nicht in Kenntnis setzt.